Aktuelle Satzung und Ordnungen: 1. Satzung
TSG Reiskirchen
1908 e.V. 35447 Reiskirchen, Jahnstraße 5
Satzung § 1 Name, Sitz und Zweck 1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportgemeinde 1908 e.V.
Reiskirchen“. Er ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. Frankfurt am Main
und der zuständigen Fachverbände. 2. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. § 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins
kann jede natürliche Person werden. 2. Wer die Mitgliedschaft
erwerben will, hat dem Vorstand eine schriftliche Eintrittserklärung
vorzulegen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich. Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich erst nach Zustimmung des
Vorstands und Zahlung des ersten Beitrags. 3. Die Mitglieder erkennen
die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der TSG und der Verbände an. 4. Die Mitglieder haben das
Recht, alle Angebote und Einrichtungen des Vereins im Rahmen der festgesetzten
Übungsstunden zu nutzen. 5. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
-
den Verein in seinen sportlichen und kulturellen
Bestrebungen zu unterstützen; -
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der in
ihrem Auftrag tätigen Organe in allen Vereinsangelegenheiten sinngemäß zu befolgen; -
das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu
behandeln, -
dem Verein vorsätzlich zugefügten Schaden zu
ersetzen.
§ 3 Beendigung
der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft
erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. 2. Die
Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist
nur zum Quartalsende unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig. § 4 Beiträge
1.
Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie sind einschließlich der
Zahlungsweise in einer separaten Beitragsordnung schriftlich niederzulegen. Die
Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung. 2.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen, Beiträge, Aufnahmegebühren und
Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 3.
Ehrenmitglieder können auf Antrag von der Zahlung von Beiträgen und
Umlagen befreit werden. § 5 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit
zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem
Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen. a) vereinsschädigenden Verhaltens, b) grober oder wiederholter Verstöße
gegen die Satzung, c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz
zweimaliger Mahnung. § 6 Rechtsmittel
Gegen die
Ablehnung der Aufnahme (§ 2) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von
einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim 1. Vorsitzenden einzulegen. Über
den Einspruch entscheidet der Ehrenrat. § 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Turn und Sportrat d) der Ehrenrat § 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des
Vereins ist die Mitgliederversammlung. 2. Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. 3.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der
Tagesordnung durch den Vorstand mit der Veröffentlichung in dem lokalen
Presseorgan “Heimatzeitung Reiskirchen“. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung
und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen
liegen.
Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung soll insbesondere
nachfolgende Punkte umfassen:
- Entgegennahme der
Jahresberichte des Vorstands und der Abteilungen -
Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer 4. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt, b) ein Viertel aller Mitglieder
schriftlich beim Vorsitzenden beantragt. 5. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten
16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18.
Lebensjahr an wählbar. 6.
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen
werden.
Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt. 7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung
verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn
diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim
Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur
behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel
Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein
Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig. § 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht
aus: 1. der/dem Vorsitzenden Verwaltung (1.
Vorsitzende/r) 2. der/dem Vorsitzenden Sport
(Stellvertreter/in) 3. der/dem Vorsitzenden Finanzen
(Stellvertreter/in) 4. der/dem Schriftführer/in 5. der/dem Jugendwart/in 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl
des Vorstands im Amt. 3. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die
Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den .
Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber
dies von einem . der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Weitere
Aufgaben des 1. Vorsitzenden sind: die Öffentlichkeitsarbeit, Repräsentation,
Verbindungen zu Gemeinde, Landkreis, Land Hessen, Landessportbund und dessen
Sportverbänden. 4. Der Vorsitzende Sport ist zuständig für den
gesamten aktiven Sportbetrieb, insbesondere
die Zusammenarbeit der Abteilungen, Betreuung der Sportstätten und des
Sportheims. Er ist weiter zuständig für die Hallenbelegung und den
Übungsleitereinsatz. 5. Dem Vorsitzenden Finanzen obliegt die
Finanzverwaltung des Vereins. Der Mitgliederversammlung hat er einen
detaillierten Jahresabschluss vorzulegen. Er überwacht darüber hinaus den Beitragseinzug
und die Mitgliederkartei. Außerplanmäßige Zahlungen darf er nur mit Genehmigung
des Vorstandes leisten. 6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. § 10 Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 Absatz 2 BGB sind der 1. Vorsitzende
und seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis zum Verein sind die Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung
des Vorsitzenden tätig. § 11 Turn- und Sportrat
Der Turn-
und Sportrat besteht aus dem Vorstand
und je einem Mitglied der Abteilungsleitungen. Er erledigt die inneren
Angelegenheiten des Vereins und sorgt für die Ausführung der gefassten
Beschlüsse. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
bei der Beschlussfassung anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden.
§ 12 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die nicht dem Vorstand
angehören. Sie werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Ehrenrat wählt sich einen Vorsitzenden. Ehrungen werden auf Vorschlag des Turn- und Sportrats vom Ehrenrat
beschlossen. Einsprüche entsprechend § 6 werden entschieden. Bei Konflikten
innerhalb des Vereins kann der Ehrenrat vermitteln und zur Problemlösung beitragen.
§ 13 Jugend des Vereins 1. Durch
Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur
Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt
werden. 2. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine
eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend
entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. § 14 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten
können durch Beschluss des Turn- und Sportrats Abteilungen gebildet werden,
denen ein Abteilungsleiter vorsteht. 2. Bezüglich der
Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen ist entsprechend der
Mitgliederversammlung zu verfahren. (siehe § 8 der Satzung) § 15 Protokollierung der Beschlüsse
Die Mitgliederversammlungen, Abteilungsversammlungen sowie die
Sitzungen des Vorstands, des Turn- und Sportrats und des Ehrenrats sind zu
protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen. § 16 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der
Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Amtszeit der Kassenprüfer muss sich überschneiden. Eine direkte Wiederwahl
ist nicht möglich. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung
des Vorstands. § 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu
diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen,
wenn es a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner
Mitglieder beschlossen hat, oder b) von einem Drittel aller Mitglieder
des Vereins schriftlich gefordert wurde. 3. Die Versammlung darf nur über die Auflösung
des Vereins abstimmen, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 4. Bei Auflösung des Vereins
oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde
Reiskirchen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf. Genehmigung durch das Registergericht am 28. Juli 2010 2. Beitragsordnung
(nachfolgend Verein genannt) §
1 Grundsatz Diese Beitragsordnung ist nicht
Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder
sowie eventuelle Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des
Vereins geändert werden. §
2 Beschlüsse 1. Die
Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags und eventuelle Umlagen mit einfacher Mehrheit. 2. Die festgesetzten Beträge werden je zur Hälfte bis zum 15. März und zum 15. Oktober eines jeden Jahres im Bankeinzugsverfahren erhoben. 01 Einzelpersonen bis zum 45.
Lebensjahr
42 €
02 Einzelpersonen ab dem 45.
Lebensjahr
36 €
03
Familien
mit Kindern
1. Person
42 € 2.
Person
42 € 3.
Person (bis 18 Jahre)
21 € jede weitere Person ist bis
zum 18. Lebensjahr beitragsfrei
3. Geschäftsordnung
der
Turn- und Sportgemeinde Reiskirchen 1908 e.V. (nachfolgend
TSG genannt) §
1 Geltungsbereich 2. Alle Versammlungen
sind nicht öffentlich. Auf Antrag und Beschluss der Versammlung kann
Öffentlichkeit zugelassen werden. §
2 Beschlussfähigkeit §
3 Versammlungsleitung 1.
Der Vorsitzende (Versammlungsleiter)
eröffnet, leitet und schließt die Versammlungen. 2.
Bei Verhinderung des Versammlungsleiters
und seiner satzungsmäßigen Vertreter wählen die erschienenen Mitglieder aus
ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Als Verhinderung gelten auch Aussprachen
und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen. 3. Der
Versammlungsleiter kann das Wort entziehen, Ausschlüsse von Personen auf Dauer
und auf Zeit vornehmen und Unterbrechungen oder Aufhebung der Versammlung anordnen. 4. Der
Versammlungsleiter oder dessen Beauftragte prüfen die Ordnungsmäßigkeit der
Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung. Der Versammlungsleiter
gibt die Tagesordnung bekannt. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder
Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit. 5.
Die Tagesordnungspunkte kommen in der
vorgegebenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Der Versammlungsleiter
kann eine Änderung der Tagungsordnung vorschlagen und muss über diese Änderung
abstimmen lassen. §
4 Worterteilung und Rednerfolge 2.
Das Wort erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge
der Meldung bzw. Rednerliste. 3.
Teilnehmer einer Versammlung müssen auf
Anweisung des Versammlungsleiters den Versammlungsraum verlassen, wenn
Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht
persönlich betreffen. 4.
Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall
außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen. §
5 Wort zur Geschäftsordnung 2.
Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur
ein Für- und ein Gegenredner gehört werden. § 6 Anträge 2. Anträge müssen zwei
Wochen vor dem Versammlungstermin in schriftlicher Form vorliegen. 3. Für Anträge auf
Satzungsänderung gelten die besonderen Bestimmungen der Satzung. §
7 Anträge zur Geschäftsordnung 1. Über Anträge zur
Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist
außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein
Gegenredner gesprochen haben. 2. Redner, die zur Sache
gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung
der Redezeit stellen. 3. Die Namen der in der
Rednerliste noch eingetragenen Redner sind vor der Abstimmung über einen
Antrag, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit vorzulesen. §
8 Abstimmungen 2. Der Versammlungsleiter
muss vor Abstimmung jeden Antrag nochmals vorlesen. 3. Bei Vorlage mehrer
Anträge zu einem Punkt ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen.
Sollte unklar sein welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung. 4. Über Zusatzanträge
muss extra abgestimmt werden. 5. Abstimmungen erfolgen
offen. Eine geheime Abstimmung kann durch den Versammlungsleiter angeordnet
oder auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. 6. Sieht die Satzung
nichts anderes vor, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
2. Beschließt die
Versammlung nichts anderes, sind die Wahlen grundsätzlich offen in der
satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen. 3. Die
Mitgliederversammlung bestimmt den Wahlleiter, der während des Wahlganges die
Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat. 4. Die Prüfung des zur
Wahl vorgeschlagenen Kandidaten auf die satzungsgemäßen Anforderungen erfolgt
vor dem Wahlgang. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor
der Abstimmung dessen Zustimmung als schriftliche Erklärung vorliegt. 5. Vor der Wahl sind die
Kandidaten zu fragen, ob sie kandidieren und nach ihrer Wahl, ob sie das Amt
annehmen. 6.
Das Wahlergebnis wird vom Wahlleiter
festgestellt und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll vorgelesen. §
10 Protokolle 2. Das Original ist vom
Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Beschluss der Mitgliederversammlung vom
19.03.10 4. Ehrenordnung
§ 1 Geltungsbereich
Die Ehrenordnung gilt für die Verleihung von
Ehrungen durch die Turn- und Sportgemeinde Reiskirchen 1908 e.V. (später TSG
genannt).
§ 2 Ehrungen
Der Vorstand der TSG (siehe auch § 12 der
TSG-Satzung) verleiht folgende Ehrungen:
Auf die Verleihung einer Ehrung besteht kein
Rechtsanspruch.
§ 3 Voraussetzungen
Die Ehrenurkunden unter 1 und die
Ehrenmitgliedschaft unter 2 werden für langjährige, ununterbrochene
Mitgliedschaft verliehen. Die Ehrennadeln unter 3 und 4 werden als Auszeichnung
für besondere Verdienste um die TSG verliehen.
§ 4
Ehrenvorstandsmitglieder
Ehrenvorsitzende und
Ehrenvorstandsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands
von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit ernannt. Sie haben das Recht an
allen
Sitzungen des Vorstands und des Turn- und Sportrats mit beratender
Stimme
teilzunehmen. Voraussetzung für die
Ernennung sind mindestens 20 Jahre aktive
Vorstandstätigkeit und das vollendete
60. Lebensjahr.
Diese Regelungen gelten für die
Abteilungsleitungen sinngemäß.
Beschluss
der Mitgliederversammlung vom 19.03.10
Stand 19. März 2010 Genehmigt am 28. Juli 2010 |